AGB für Freizeiten

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für Reisen und Freizeiten mit dem Gemeinde und Missionswerk ARCHE
e.V. im Rahmen der Gruppe „ARCHE Jugend“ ab dem 01.01.12

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der vorliegenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen erstreckt sich lediglich auf solche Jugendund
Erwachsenen- freizeitmaßnahmen, bei denen in der
Ausschreibung ausdrücklich darauf verwiesen wird.

Anmeldung

Mit der Anmeldung wird uns, dem Freizeitträger (FZT), der
Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der im Prospekt
genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preisen unter
Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich
angeboten.
Die Anmeldung soll auf den Anmeldevordrucken des FZT
erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem
Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Reisevertrag ist
zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom FZT schriftlich
bestätigt worden ist.

Zahlung des Reisepreises

Der Reisepreis wird an dem Tag fällig, der in der jeweiligen
Ausschreibung genannt ist, jedoch mindestens 30 Tage vor
Reiseantritt.
Die Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651
k Abs. 3 BGB ist nicht erforderlich, da das Gemeinde und
Missionswerk ARCHE e.V eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts im Sinne des § 651 k Abs. 6 Satz 3 ist.

Leistungen

Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und
den allgemeinen Hinweisen im Prospekt, sowie aus den hierauf
Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung.
Nebenabsprachen (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang
der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den FZT.
Vermittelt der FZT im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet
er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen,
soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung der
Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wurde.

Leistungsänderung

Der FZT ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig
werden und die vom FZT nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der FZT hat den Teilnehmer über die zulässige Änderung einer
wesentlichen Reiseleitung, unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zu unterrichten.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung stehen dem Teilnehmer die unter „Obliegenheiten
des Teilnehmers / Kündigung durch den Teilnehmer“
beschriebenen Rechte zu.

Jugendfreizeiten

Mit der Anmeldung zu einer Jugendfreizeit verpflichten sich die
Teilnehmer in Übereinstimmung mit ihren Erziehungsberechtigten,
den Weisungen der Betreuer Folge zu leisten sowie die jeweils
bestehende Hausordnung einzuhalten. Bei schweren
Verhaltensfehlern der Teilnehmer sind die Betreuer berechtigt,
diese Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen und
auf Kosten und Verantwortung der Erziehungsberechtigten nach
vorheriger Absprache nach Hause zu schicken. Anspruch auf
Rückerstattung des einbezahlten Freizeitbetrages oder eines Teils
besteht nicht.
Sollten beim Teilnehmer gesundheitliche Beeinträchtigungen
bestehen (Asthma, Allergien, o.ä.), sind den Betreuern diese mit
der Anmeldung schriftlich mitzuteilen, besonders wenn aufgrund
dessen Medikamente eingenommen werden müssen.
Das Gemeinde und Missionswerk ARCHE e.V. übernimmt keine
Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bzw. der
Medikamenteneinnahme.
Sollten beim Teilnehmer Verhaltensauffälligkeiten bekannt sein,
die den Verlauf der Reise bzw. Freizeit für andere Teilnehmer
oder die Freizeitleitung beeinträchtigen können oder sollte die
Kenntnis dieser Verhaltensauffälligkeit für die Freizeitleitung für
einen pädagogischen Umgang mit dem Teilnehmer von Nöten
sein , ist dies der Freizeitleitung bei Anmeldung bekannt zu
geben.

Höhere Gewalt

Wird die Reise durch bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der FZT als auch der Teilnehmer
den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung
wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen
ergeben sich aus dem Gesetz. Der FZT wird dann den gezahlten
Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Der FZT ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des
Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Teilnehmer
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind
von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

Preisänderung

Der FZT behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der
Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung des
Wechselkurses in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis
auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß (Zugang der
Buchungsbestätigung beim Teilnehmer) und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
Im Falle der nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der
FZT den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor
Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach
diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises
kann der Teilnehmer kostenlos zurücktreten oder die Teilnahme
an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der FZT in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer
aus seinem Angebot anzubieten.
Der Teilnehmer hat dieses Recht binnen einer Woche nach der
Erklärung des FZT über die Preiserhöhung diesem gegenüber
geltend zu machen.

Rücktritt und Kündigung durch den FZT

Der FZT kann bis zum 14. Tage vor Reiseantritt vom Vertrag
zurücktreten, wenn eine im Prospekt genannte
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
FZT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
Der FZT kann unbeachtet der vorstehenden Bestimmungen unter
folgenden Bedingungen vom Reisevertrag zurücktreten:
Bis 3 Wochen vor Reisebeginn bei denjenigen Reisen, die
entsprechend den Angaben in der Reiseausschreibung mit
öffentlichen Mitteln, insbesondere solchen aus Landes- oder
Bundesmitteln gefördert wer den, dann, wenn die Bewilligung der
beantragten Mittel überhaupt nicht oder nicht im vorgesehenen
Umfang erfolgt.
Der FZT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise
ungeachtet einer Abmahnung des FZT bzw. der von ihm
eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der FZT, so
behält er den Anspruch auf den Reisepreis; Die vom FZT
eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die
Interessen des FZT in diesen Fällen wahrzunehmen.
Bei falschen, ungenauen oder unrichtigen Angaben auf dem
Anmeldeformular ist der FZT berechtigt, auch nach Reisebeginn,
vom Vertrag zurückzutreten.

Rücktritt des Teilnehmers

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist dem FZT schriftlich mitzuteilen.
Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück oder tritt der Teilnehmer
die Reise nicht an, so kann der FZT als Entschädigung den
Reisepreis unter Abzug des Wertes seiner ersparten
Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der
Reiseleistungen verlangen.
Tritt der Teilnehmer vor Ablauf der Anmeldefrist zurück oder lässt
sich mit Zustimmung des FZT durch eine geeignete Ersatzperson
vertreten, wird lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von €
15,– erhoben.
Tritt der Teilnehmer nach Ablauf der Anmeldefrist zurück, wird
eine Stornogebühr erhoben. Diese beträgt 50 % des Reisepreises
pro Reiseteilnehmer, falls die Stornierung mindestens 30 Tage vor
Reiseantritt erfolgt, bzw. 70 %, falls die Stornierung weniger als
30 Tage vor Reiseantritt erfolgt.
Der FZT empfiehlt, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine
Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall
oder Krankheit abzuschließen.
Werden auf Wunsch des Teilnehmers nach Vertragsabschluß für
einen Termin der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hin- sichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, ist der FZT
berechtigt, bis zum 30. Tag vor Reiseantritt € 50,– pro Person zu
berechnen. Spätere Umbuchungen können, sofern die
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen unter
gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt
nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten
verursachen. Die Berechtigung des Teilnehmers, einen
Ersatzteilnehmer zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte
und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht
berührt.

Obliegenheiten des Teilnehmers / Kündigung durch den
Teilnehmer

Der Teilnehmer ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom FZT
in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen,
verpflichtet.
Der gesetzlichen Verpflichtung der Mängelanzeige (§ 651 d
Abs. 2 BGB) hat der Teilnehmer bei Reisen mit dem FZT dadurch
zu entsprechen, dass er auftretende Störungen und Mängel sofort
dem vom FZT eingesetzten Reiseleiter anzeigt und Abhilfe
verlangt. Ansprüche des Teilnehmers wegen Reisemängeln,
denen vom FZT nicht abgeholfen wird, entfallen nur dann nicht,
wenn diese Reisemängel vom Teilnehmer schuldlos nicht
angezeigt werden.
Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der FZT innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise
durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem
Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
FZT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom FZT verweigert oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Teilnehmers gerechtfertigt wird.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem FZT unter
folgender Adresse geltend zu machen:

Gemeinde und Missionswerk Arche
Doerriesweg 7 D-22525 Hamburg
Telefon: (040) 54 70 50 Telefax: (040) 54 70 5 299

Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist.

Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reisende hat sich über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen
rechtzeitig vor Reiseantritt bei den zuständigen Stellen zu
informieren.
Der Teilnehmer ist für die Beschaffung aller notwendigen
Reisedokumente selbst verantwortlich.
Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte
Falschinformation des FZT bedingt sind.

Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des FZT für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den
dreifachen Reisepreis: – soweit ein Schaden des Teilnehmers
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder –
soweit der FZT für einen einem Teilnehmer entstehen den
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
In diesem Zusammenhang wird dem Teilnehmer im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-, Reisegepäck- und ggf.
einer Auslandskrankenversicherung empfohlen.
Bei Schäden durch höhere Gewalt und Einzelunternehmungen
ohne Einverständnis der Freizeitleitung übernimmt der FZT keine
Haftung.
Der FZT haftet nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust
von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des
Teilnehmers verursacht werden.

Verjährung, Sonstiges

Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren in 6 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem
Vertrag enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt,
an dem der FZT die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der allgemeinen
Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.
Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem FZT und dem Teilnehmer
richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen